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   OVG Hamburg, 02.11.2021 - 4 Bf 183/20.Z   

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OVG Hamburg, 02.11.2021 - 4 Bf 183/20.Z (https://dejure.org/2021,45696)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 02.11.2021 - 4 Bf 183/20.Z (https://dejure.org/2021,45696)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 02. November 2021 - 4 Bf 183/20.Z (https://dejure.org/2021,45696)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 2 Abs 1 S 1 Nr 2 AFBG, § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 AFBG, § 3 AFBG, § 1 AFBG, Art 13 Abs 1 HSchulG BY
    Förderungsfähige Fortbildungsmaßnahme an einer technischen Hochschule

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Die von der Technischen Hochschule Deggendorf angebotene Fortbildungsmaßnahme mit dem Abschluss als 'Zertifizierter Berufsbetreuer / Curator de jure'ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG förderfähig.

  • rechtsportal.de

    Förderfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme mit dem Abschluss als Zertifizierter Berufsbetreuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Förderungsfähige Fortbildungsmaßnahme an einer technischen Hochschule

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • VGH Bayern, 04.06.2021 - 12 ZB 21.1168

    Aufstiegsfortbildung zum "Zertifizierten, Berufsbetreuer"

    Auszug aus OVG Hamburg, 02.11.2021 - 4 Bf 183/20
    Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 4. Juni 2021 (12 ZB 21.1168, nicht veröffentlicht, den Beteiligten jedoch bekannt), mit dem er erkannt hat, dass die Fortbildung zum "Zertifizierten Berufsbetreuer/in / Curator de jure" an der Technischen Hochschule D... förderfähig im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 AFBG a.F. ist, insoweit keinerlei Zweifel geäußert.

    Hinzu kommt noch, dass es sich, um eine Gleichwertigkeit annehmen zu können, um eine berufliche Aufstiegsfortbildung handeln muss, die ein Niveau erreicht, das dem der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 AFBG genannten Fortbildungsabschlüsse entspricht (VGH München, Beschl. v. 4.6.2021, 12 ZB 21.1168, n.v.).

    Insofern dürften den Teilnehmerinnen und Teilnehmern an der Weiterbildungsmaßnahme zwar Kenntnisse vermittelt werden, die einer Hochschulausbildung vergleichbar sind (so: BGH, Beschl. v. 12.4.2017, XII ZB 86/16, NJW-RR 2017, 900, juris Rn. 15), dadurch wird die Maßnahme aber noch nicht zu einer Hochschulausbildung (VGH München, Beschl. v. 4.6.2021, 12 ZB 21.1168, n.v.).

    Gegen die Annahme einer akademischen Ausstiegsfortbildung spricht auch, dass Träger der Fortbildung zwar eine Hochschule ist, diese jedoch in Kooperation mit einem außeruniversitären Bildungsträger ohne entsprechende förmliche Aufnahme in die Hochschule in Gestalt einer Immatrikulation als Studentin oder Student durchgeführt wird (VGH München, Beschl. v. 4.6.2021, 12 ZB 21.1168, n.v.).

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach erfolgreichem Abschluss der Maßnahme "Berufsbetreuer" mit Zusatzqualifikation bleiben, für die sich ein festes, durch einen Ausbildungsgang vorgeformtes Berufsbild noch nicht etabliert hat (Beschl. v. 4.6.2021, 12 ZB 21.1168, n.v.).

    Dies führt dazu, den streitgegenständlichen Weiterbildungsabschluss als gleichwertig mit dem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AFBG i.V.m. § 53a Abs. 1 Nr. 1 BiBG als förderfähig anerkannten Fortbildungsabschluss zum geprüften Berufsspezialisten anzusehen (so auch VGH München, Beschl. v. 4.6.2021, 12 ZB 21.1168, n.v.).

    d) Bei der Technischen Hochschule D... als Körperschaft des öffentlichen Rechts (s.o.) handelt es sich auch ersichtlich um einen geeigneten Träger der Maßnahme im Sinne von § 2a AFBG (so auch VGH München, Beschl. v. 4.6.2021, 12 ZB 21.1168, n.v.).

  • BGH, 12.04.2017 - XII ZB 86/16

    Vergütung des Berufsbetreuers: Abgeschlossene Fortbildung zum "Zertifizierten

    Auszug aus OVG Hamburg, 02.11.2021 - 4 Bf 183/20
    Insofern dürften den Teilnehmerinnen und Teilnehmern an der Weiterbildungsmaßnahme zwar Kenntnisse vermittelt werden, die einer Hochschulausbildung vergleichbar sind (so: BGH, Beschl. v. 12.4.2017, XII ZB 86/16, NJW-RR 2017, 900, juris Rn. 15), dadurch wird die Maßnahme aber noch nicht zu einer Hochschulausbildung (VGH München, Beschl. v. 4.6.2021, 12 ZB 21.1168, n.v.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 12.4.2017, XII ZB 86/16, NJW-RR 900, juris) handelt es sich um eine im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) "vergleichbare abgeschlossene Ausbildung", deretwegen der Betreuer über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, sodass sich die Vergütung nach der Vergütungstabelle C (Anlage zu § 4 Abs. 1 VBVG), die die höchsten Vergütungssätze vorsieht, richtet.

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus OVG Hamburg, 02.11.2021 - 4 Bf 183/20
    Hiervon ist immer schon dann auszugehen, wenn durch die Begründung des Zulassungsantrags ein einzelner tragender Rechtssatz - sei es ein abstrakter Obersatz, sei es die Subsumtion des konkreten Sachverhalts unter einen solchen Obersatz - oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000, 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163, juris Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, 7 AV 4.03, NVwZ-RR 2004, 542, juris Rn. 8 f.).Es reicht indes nicht, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf die das Urteil gestützt ist.

    Das wird zwar regelmäßig der Fall sein, jedoch schlagen Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente nicht auf das Ergebnis durch, wenn sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen lässt, dass das angefochtene Urteil sich aus anderen Gründen als richtig darstellt (BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, 7 AV 4/03, NVwZ-RR 2004, 838, juris Rn. 10; VGH München, Beschl. v. 23.9.2021, 19 ZB 20.323, juris Rn. 5; OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.8.2021, 1 LA 7/21, juris Rn. 8).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2020 - 11 A 4558/19

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im

    Auszug aus OVG Hamburg, 02.11.2021 - 4 Bf 183/20
    Allein der Umstand, dass das Hamburgische Oberverwaltungsgericht die aufgeworfene Frage noch nicht in einem Berufungsverfahren geklärt hat, reicht für die Bejahung der Klärungsbedürftigkeit nicht aus (OVG Hamburg, Beschl. v. 13.7.2021, 4 Bf 415/19.AZ, n.v.; Beschl. v. 6.3.2020, 4 Bf 26/20.AZ, n.v.; OVG Münster, Beschl. v. 30.1.2020, 11 A 4558/19.A, juris Rn. 19).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Hamburg, 02.11.2021 - 4 Bf 183/20
    Hiervon ist immer schon dann auszugehen, wenn durch die Begründung des Zulassungsantrags ein einzelner tragender Rechtssatz - sei es ein abstrakter Obersatz, sei es die Subsumtion des konkreten Sachverhalts unter einen solchen Obersatz - oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000, 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163, juris Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, 7 AV 4.03, NVwZ-RR 2004, 542, juris Rn. 8 f.).Es reicht indes nicht, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf die das Urteil gestützt ist.
  • BVerwG, 31.07.1984 - 9 C 46.84

    Berufung - Zulassung - Bedeutung der Rechtssache - Verallgemeinerungsfähig -

    Auszug aus OVG Hamburg, 02.11.2021 - 4 Bf 183/20
    Der Zulassungsantrag muss daher erläutern, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung einer bisher von der Rechtsprechung nicht beantworteten fallübergreifenden Frage führen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.7.1984, 9 C 46.84, BVerwGE 70, 24, juris Rn. 13; Beschl. v. 10.10.2017, 7 B 4.17, juris Rn. 6).
  • BVerwG, 10.10.2017 - 7 B 4.17

    Erforderlichkeit einer Rechtsverletzung für erfolgreiche Anfechtungsklage gegen

    Auszug aus OVG Hamburg, 02.11.2021 - 4 Bf 183/20
    Der Zulassungsantrag muss daher erläutern, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung einer bisher von der Rechtsprechung nicht beantworteten fallübergreifenden Frage führen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.7.1984, 9 C 46.84, BVerwGE 70, 24, juris Rn. 13; Beschl. v. 10.10.2017, 7 B 4.17, juris Rn. 6).
  • VGH Bayern, 23.09.2021 - 19 ZB 20.323

    Ausweisung wegen mehrfacher schwerer Drogendelikte

    Auszug aus OVG Hamburg, 02.11.2021 - 4 Bf 183/20
    Das wird zwar regelmäßig der Fall sein, jedoch schlagen Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente nicht auf das Ergebnis durch, wenn sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen lässt, dass das angefochtene Urteil sich aus anderen Gründen als richtig darstellt (BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, 7 AV 4/03, NVwZ-RR 2004, 838, juris Rn. 10; VGH München, Beschl. v. 23.9.2021, 19 ZB 20.323, juris Rn. 5; OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.8.2021, 1 LA 7/21, juris Rn. 8).
  • OVG Niedersachsen, 25.08.2021 - 1 LA 7/21

    Alternativverhalten; Anspruch auf Einschreiten; Beeinträchtigung;

    Auszug aus OVG Hamburg, 02.11.2021 - 4 Bf 183/20
    Das wird zwar regelmäßig der Fall sein, jedoch schlagen Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente nicht auf das Ergebnis durch, wenn sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen lässt, dass das angefochtene Urteil sich aus anderen Gründen als richtig darstellt (BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, 7 AV 4/03, NVwZ-RR 2004, 838, juris Rn. 10; VGH München, Beschl. v. 23.9.2021, 19 ZB 20.323, juris Rn. 5; OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.8.2021, 1 LA 7/21, juris Rn. 8).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2020 - 12 A 3003/19
    Auszug aus OVG Hamburg, 02.11.2021 - 4 Bf 183/20
    Die Gleichwertigkeit setzt vielmehr voraus, dass die Maßnahme in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-rechtliche Fortbildungsprüfungen vorbereitet (das ist hier der Fall, s.o.), die eine eigenständige und höherwertige Qualifikation vermitteln (OVG Münster, Beschl. v. 30.6.2020, 12 A 3003/19, juris Rn. 45).
  • OVG Niedersachsen, 30.01.2020 - 10 LA 394/18

    Agrarumweltmaßnahme; Angaben; Förderantrag; Gutgläubigkeit; Irrtum,

  • VGH Bayern, 20.05.2010 - 12 BV 09.2090

    Steuerberater ist kein förderfähiges Ausbildungsziel nach dem AFBG

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.09.2021 - 2 A 851/21

    Ableitung des baurechtlichen Nachbarschutzes aus Anwesenheit des Nachbarn bei

  • VG Berlin, 11.02.2004 - 1 A 195.02
  • OVG Bremen, 03.11.2022 - 2 LA 52/22

    Aufstiegsfortbildung; berufliche Bildung; Berufsbetreuer; Curator de jure;

    Der Gesetzgeber hat in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG a.F. Fortbildungsabschlüsse nach landesrechtlichen Regelungen ausdrücklich als förderfähig anerkannt und über die Vorgabe, dass diese den Fortbildungsabschlüssen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG a.F. gleichwertig sein müssen, hinaus keine Eingrenzung der Förderung auf bestimmte, bundesweit einheitlich angebotene Qualifikationen in etablierten Berufsbildern vorgenommen (vgl. Hamb. OVG, Beschl. v. 02.11.2021 - 4 Bf 183/20.Z, juris Rn. 27).

    Insofern erfolgen grundsätzlich alle Prüfungen, die die Hochschule abnimmt, aufgrund einer als Satzung erlassenen Prüfungsordnung (Hamb. OVG, Beschl. v. 02.11.2021 - 4 Bf 183/20.Z, juris Rn. 19).

    Dass die Hochschulen für die akademische Bildung zuständig sind, liegt auf der Hand, bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass sie nicht auch Weiterbildungsmaßnahmen wie die streitgegenständliche anbieten dürfen (Hamb. OVG, Beschl. v. 02.11.2021 - 4 Bf 183/20.Z, juris Rn. 19; VG Düsseldorf, Urt. v. 16.09.2021 - 1 K 3022/20, juris Rn. 31).

    Die Weiterbildungsmaßnahme ist bereits von ihrer Konzeption als spezielle weiterbildendende Studien zum Erwerb beruflicher Teilqualifikationen nach Art. 56 Abs. 6 Nr. 3 BayHSchG nicht auf einen akademischen Abschluss, der den Bezug von Ausbildungsförderung nach dem AFBG ausschließen würde, ausgerichtet (im Ergebnis ebenso Bay. VGH , Beschl. v. 04.06.2021 - 12 ZB 21.1168, juris Rn. 7 ff., OVG Hamburg, Beschl v. 02.11.2021 - 4 Bf 183/20.Z, juris Rn. 24 ff.; VG Düsseldorf, Urt. v. 16.09.2021 - 1 K 3022/20, juris Rn. 51 ff.).

    Seine Auffassung, es handele sich um einen gleichwertigen Fortbildungsabschluss im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG entspricht - soweit ersichtlich - der zu dieser Frage ergangenen einhelligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (Hamb. OVG, Beschl. v. 02.11.2021 - 4 Bf 183/20.Z, juris; Bay. VGH , Beschl. v. 04.06.2021 - 12 ZB 21.1168, juris; VG Düsseldorf, Urt. v. 16.09.2021 - 1 K 3022/20, juris Rn. 51 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2021 - 12 S 3089/19

    Förderung für eine Fortbildungsmaßnahme zum "Geprüften Betriebswirt"; zu den

    Davon ausgehend ist die IHK ... Träger der streitbefangenen Fortbildungsmaßnahme (so in einer wohl ähnlichen Konstellation im Ergebnis Hamburgisches OVG, Beschluss vom 02.11.2021 - 4 Bf 183/20.Z -, juris Rn. 26, 28).
  • VG Düsseldorf, 05.01.2024 - 21 K 6504/21

    Aufstiegsfortbildung, Förderung, Finanzfachwirt (FH), Hochschule Schmalkalden,

    vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 04.06.2021 - 12 ZB 21.1168 -, juris; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (OVG HH), Beschluss vom 02.11.2021 - 4 Bf 183/20.Z -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 03.11.2022 - 2 LA 52/22 -, juris.
  • VGH Baden-Württemberg, 16.03.2023 - 12 S 3676/21

    Aufstiegsausbildungsförderung für den Vorbereitungslehrgang für die

    (7) Die Rüge der Klägerin, der Anwendungsbereich des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes sei nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 02.11.2021 (- 4 Bf 183/20.Z -, juris) nicht durch den Umstand ausgeschlossen, dass die angestrebte höhere berufliche Tätigkeit für sich genommen keinen gesetzlich geregelten Beruf darstelle, geht bereits deshalb fehl, weil das Verwaltungsgericht hierauf seine Ablehnung einer förderfähigen Maßnahme nicht gestützt hat und es sich beim Beruf des Steuerberaters zudem um einen gesetzlich geregelten Beruf handelt (vgl. insb. §§ 1 ff. StBerG).
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